Gerichtliche Entscheidung: Ex-Partner müssen sich nach Trennung um Haustier kümmern

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Eine Entscheidung des Landgerichts Frankenthal (Az. 2 S 149/22) vom 12.05.2023 besagt, dass sowohl der ehemalige Partner als auch die ehemalige Partnerin, die sich während ihrer Beziehung gemeinsam einen Hund angeschafft hatten, das Recht auf den Umgang mit dem Tier haben. Das Urteil ermöglicht es beiden Parteien, weiterhin eine Bindung zum Hund aufrechtzuerhalten und stellt sicher, dass das Wohl des Tieres berücksichtigt wird.

Haustiere nach Beziehungsende: Landgericht Frankenthal regelt Umgangsrecht für Hunde

Eine kürzlich veröffentlichte Entscheidung des Landgerichts Frankenthal in Rheinland-Pfalz stellt klar, dass auch der gemeinsame Hund nach der Trennung eines Paares ein Anrecht auf Umgangsrecht haben kann. Durch diese wegweisende Rechtsprechung betont das Gericht die Bedeutung der Haustiere als familiäre Mitbewohner und die Notwendigkeit, deren Interessen bei Beziehungsauflösungen angemessen zu berücksichtigen.

Ein Mann aus dem Landkreis Bad Dürkheim und sein ehemaliger Lebensgefährte hatten während ihrer Beziehung einen Labradorrüden angeschafft, wie ein aktueller Fall zeigt. Nach der Trennung blieb der Hund bei einem der beiden Ex-Partner. Der andere Partner äußerte den Wunsch, ebenfalls Zeit mit dem Hund zu verbringen, und verlangte regelmäßige, zweiwöchige Treffen. Diese Bitte wurde mit der Begründung abgelehnt, dass es für den Hund als Rudeltier besser sei, ausschließlich bei einer Hauptbezugsperson zu bleiben.

Die Kammer hatte eine andere Perspektive in dieser Angelegenheit. Selbst wenn es sich um ein Tier handelt, ist der Fall nach den Bestimmungen des gemeinschaftlichen Eigentums zu behandeln. Dies ergibt sich daraus, dass der Hund während der Partnerschaft gemeinsam angeschafft wurde. Daher haben beide früheren Besitzer auch nach dem Ende der Partnerschaft das Recht auf eine Teilhabe am gemeinsamen Eigentum.

Das Gericht sprach ein Urteil, wonach der Ex-Partner verpflichtet ist, einer Verwaltungs- und Benutzungsregelung für den gemeinschaftlichen Hund zuzustimmen. Im Rahmen dieser Regelung werden die Miteigentümer in einem Wechselmodell alle zwei Wochen abwechselnd für das Tier sorgen. Die Richter sahen darin keine Beeinträchtigung des Wohlergehens des Hundes. Das Landgericht bestätigte größtenteils die Entscheidung der Vorinstanz, wodurch das Urteil nun rechtskräftig ist.

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